Begründung der Anzeige: |
1. Rechtspfleger Gregor Schmidt:
Dieser hat gesetzlos zusammen mit dem Vorstand der Landessparkasse zu Oldenburg
(LzO) folgende Immobilien des Anzeigeerstatters Fritz Knödel illegal in
die Zwangsvollstreckung gezwungen, und im Nachhinein durch Vereitelung der
Rechtsverfolgung seitens des Geschädigten in heimlicher Zusammenarbeit
mit dem Landgerichtspräsidenten von Oldenburg, Gernot Schubert, und dem
gegnerischen Notar Klaus-Werner Bonow aus Jever die Grundbuchumschreibung des gesetzlos
versteigerten Grundstücks Jever, Petersilienstr.3, betrieben, um damit
den Erfolg der illegalen Enteignung zu gewährleisten. Zwangsenteignet
wurden insgesamt:
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a) Grundstück Schortens-Heidmühle, Marienburger Straße
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b) Grundstück Jever, Alter Markt 11 und
c) Grundstück Jever,
Petersilienstraße 3 |
2.) Die illegalen Zwangsvollstreckungen werden nach folgendem organisierten
Betrugsschema vollzogen:
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a) Der Vorstand der LzO stellt Antrag auf Vollstreckung in die Immobilien
und behauptet, sein "Antrag" auf Vollstreckung "ersetzte einen
gerichtlichen Vollstreckungstitel." Begründet wird dies damit, daß
er gem.
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1. |
§ 80(1) Ziff.22 des Nds.Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(NVwNG) 1982 in Verbindung mit |
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2. |
§ 43 (1) 5 Nds. Sparkassengesetz von 1962 und |
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3. |
§ 16 II des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg v.
3.7.1933 betr. Landessparkasse zu Oldenburg |
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befugt sein soll, neben dem Staat eigene staatlich-richterliche Gewalt
ausüben zu können (sich selbst vollstreckbare Schuld-Titel herstellen
zu dürfen) |
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Hier beigefügter Antrag als Anlage 1a ![](images/Button.jpg)
Hier beigefügter Antrag als Anlage 1b ![](images/Button.jpg) |
b)Tatsache ist jedoch: |
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1.1 |
im § 80(1)Ziff.22 des NVwVG steht absolut nichts über
Vollstreckungsrechte für die LZO. |
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2.2 |
§ 80 des NVwVG ist keine rechtsetzende Norm, sondern lediglich
eine deklaratorische Darstellung, die nur aufführt, welche gesetzlichen
Bestimmungen aufgrund der im normativen Teil des Gesetzes neu enthaltenen
Tatbestände obsolet geworden sind. |
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3.3 |
Einen § 43(1)5 Nds.Sparkassengesetz von 1962 gab es nicht
(mehr). Er war schon 1990 durch das Nds.Rechtsvereinfachungsgesetz
1990 in dort Art.19 Ziff.20 gestrichen worden. |
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Hier beigefügt als Anlage 2 ![](images/Button.jpg) |
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4.4 |
§ 16 II des sogenannten LzO-Gesetzes von 1933 galt lediglich
für die hoheitlich arbeitende "Staatsanstalt" LzO, (§
1 dieses Gesetzes), welche es zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr
in Gestalt dieser Rechtspersönlichkeit gibt. Auszug §1 LzO-Gesetzt
1933 |
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Hier beigefügt als Anlage 3 ![](images/Button.jpg) |
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Grundlage des LzO-Gesetzes war §1 des "Vorläufigen
Gesetzes vom 31.03.1933 zur Gleichschaltung der Länder mit dem
Reich, unterzeichnet von Adolf Hitler. |
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Auszug hier beigefügt als Anlage 4 ![](images/Button.jpg)
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Damit ist offenkundig belegt, daß das den Zwangsvollstreckungen
der LzO nach dem sogenannten NS-§16.II des LzO-Gesetzes vom 3.7.1933 zugrundeliegende
Schein-Rechtskonstrukt eine auf organisierte Rechtsbeuge-Vollstreckungsverbrechen
seitens bestimmter Rechtspfleger und eingeweihter Richter, Massenbetrug der
LzO-Kunden, Amtsanmaßung und Falschbeurkundung durch den LzO-Vorstand
angelegte Begründung der gesetzlosen Zwangsvollstreckungen der LzO darstellt,
und die Vollstreckungen deshalb strikt illegal
durchgeführt wurden, weil es hierfür jeglicher gesetzlicher Grundlage
ermangelte. |
Rechtspfleger Schmidt wußte
dies , was allein daraus hervorgeht, daß ihm genannte Rechtslage sowohl
durch den Zeugen Rechtsanwalt Phil J. Stange, als auch durch den Prozeßbevollmächtig-
ten Günter E. V ö l k e r detailliert und wiederholt nachdrücklich
vorgetragen worden war. Im übrigen konnte er als "Rechtsanwalt"
durchaus auch selbst die Rechtslage in genannter Richtung übersehen. Er
hat somit vorsätzlich nicht vorhandenes Recht angewandt und damit nachdrücklich
das Recht kontinuierlich und massiv gebeugt.
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I. |
Rechtspfleger Gregor Schmidt hat insoweit
fortgesetzt rechtsbeugerischvollstreckt und somit offensichtlich Vollstreckungs-Rechtsbeugeverbrechen
begangen.
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Daraus resultiert, daß die LzO ohne Vollstreckungstitel auf der
Basis gemeinschaftlich begangener Rechtsbeugehandlungen vollstreckt hat, und
die Zwangsvollstreckungen somit offenkundig nichtig sind, weshalb eine Grundbuchumschreibung
nicht auf einen neuen Eigentümer hinsichtlich der erfolgten gesetzlosen
Zwangsversteigerung stattfinden konnte.
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Aus diesem triftigen Grunde hat Rechtspfleger Gregor
Schmidt versucht, im Anschluß an die gesetzlose
Zwangsversteigerung und den folgenden illegalen Zuschlagsbeschluß
vom 19.05.2005 für das Grundstück Petersilienstraße
3 in Jever unter allen Umständen die Grundbuchumschreibung heimlich,
und daher ohne Wissen der Gegenpartei, zu arrangieren, um damit den Erfolg
der eindeutig kriminell und daher rechtsbeugerisch durchgeführten Zwangsversteigerung
zugunsten der Landessparkasse zu Oldenburg sicherzustellen (strafrechtlich
relevante Begünstigung).
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Hierzu hat er heimlich unter dem 27.09.2006 von Amts wegen ein grundbuchrechtliches
Beschwerde- verfahren ( § 71 (1) GBO) zur Umschreibung an das Grundbuchamt
inszeniert, und dies folgerichtig nur dem gegnerischen
Notar Bonow aus Jever zur Kenntnis gegeben, der seinerseits hierzu
eine 150.000,-Euro- Grundschuldurkunde seines vorherigen Mandanten an seine
neue Mandantin, für die er nun die Zwangsvollstreckung betrieb, ebenfalls
heimlich ins Grundbuchamt verschoben hatte (dort einfach anonym zu den Grundbuchakten
abgelegt -nicht feststellbar, durch wen und wann abgelegt wurde, der Grundbuchbeamte
hatte dies durch kurze Notiz nachgeholt.)
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In seinem Beschwerdeentwurf vom 27.09.2006 hat Schmidt handschriftlich
verfügt:
" Zu 1 : (des Beschwerdeentwurfs)
an RA Bonow, als Bevollmächtigtem der Ersteigerin,
zur Kenntnisnahme".
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Hier beigefügt Blatt 2 der Anlage 5
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II. |
Rechtspfleger Gregor Schmidt hat insoweit
die Gegenpartei vorsätzlich zielgerichtet von der Wahrnehmung
sachgemäßer Rechtsverfolgung abgeschnitten um zu verhindern,
daß diese ihre Rechte zur Wiedererlangung der Immobilie im Beschwerdeverfahren
geltend machen konnte. Er hat damit nachhaltig erneut zugunsten der
LzO das Recht gebeugt, und damit weiteres Rechtsbeugeverbrechen begangen.
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Das Grundbuchamt AG Jever lehnte eine grundbuchliche Eigentumsumschreibung
auf die Grundstücksersteigerin ab, solange nicht sämtliche Grundschuldbriefe
des bisherigen Eigentümers zurückgegeben waren. Um eine Umschreibung
der illegal versteigerten Immobilie zu verhindern, forderte der Noch-Grundbucheigentümer
Knödel vom Grundbuchamt unter dem 12.09.2006 die Herausgabe der nach dort
durch Notar Bonow verschobenen Grundschuldurkunde.
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Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes legte die Herausgabeforderung
der Urkunde mit Beschluß vom 25.09.2006 -Jever Blatt 7041/17- dem Landgericht
Oldenburg, 17. Ziv.Kammer -Kammer-Vorsitzender u. Landgerichtspräsident
Gernot Schubert- zur Entscheidung darüber vor, ob umgeschrieben werden
sollte, und lehnte eine Umschreibung ihrerseits wegen Fehlens ordnungsgemäß
vorliegender Grundschuldurkunden ab. |
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Hier beigefügt als Anlage 6 |
2. |
Landgerichtspräsident Gernot Schubert
Kammervorsitzender 17. Zivilkammer -Grundbuchangelegenheiten-
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Der Beschluß des Grundbuchamtes vom 25.09.2006 ging ausweislich
Aktenlage am 26.09.2006 bei der 17.Ziv.Kammerein. Bereits am nächsten
Tag, dem 27.09.06 verfügte Kammervorsitzender Schubert den Vorgang zurück
an das Amtsgericht Jever- Grundbuchamt- mit folgendem Vermerk: |
"Bislang liegt keine Beschwerde
des Vollstreckungsgerichts oder eines
übrigen Beteiligten vor, über die die Kammer zu entscheiden hätte." |
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Anlage 7 |
Exakt unter diesem 27.09.2006
fertigte Rechtspfleger Schmidt dann heimlich die o.a. Beschwerde an das Grundbuchamt
mit dem Ziel, die Umschreibung vorzunehmen. Die Verfügung des Kammervorsitzendem
vom 27.09.06 ging lt. Aktenlage jedoch erst am 28.09.2006 ab an das Grundbuchamt
Amtsgericht Jever, konnte dort somit frühestens am 29.09.06 eintreffen.
Außerdem ging der Vorgang an das Grundbuchamt und nicht an das Vollstreckungsgericht
des Rechtspflegers Schmidt. Insofern hat Schmidt die Beschwerde an dem Tag
geschrieben, als Kammervorsitzender Schubert abverfügte, daß noch
keine Beschwerde des Vollstreckungsgerichts vorläge, über die zu
entscheiden gewesen wäre (27.09.2006) Hieraus ergibt sich konkludent,
daß eine Absprache zwischen dem Kammervorsitzenden Schubert des LG und
Rechtspfleger Schmidt stattgefunden hat, derzufolge Schmidt die heimliche Beschwerde
zur Umschreibung inszenierte, welche der Kammervorsitzende dann stattgegeben
haben würde. Die Partei Knödel wurde in Unkenntnis darüber gelassen,
daß dieses Umschreibeverfahren eingeleitet war, so daß diese sich
nicht wehren konnte.
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Während Präsident Schubert auf die Beschwerde des Rechtspflegers
wartete, wurde durch die Partei Knödel unter dem 18.10.2006 Beschwerde
an das Landgericht OL (17.Ziv.Kammer) wegen Nichtherausgabe der verschobenen
150.000,- Grundschuldurkunde erhoben. |
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Anlage 8 ![](images/Button.jpg) |
Diese 'Beschwerde vom 18.10.06 wegen Nichtherausgabe der illegal in das
Grundbuchamt verschobenen Urkunde ging am 18.10.06 bei Herrn Kammervorsitzenden
Schubert ein, wie sich aus der Akte verfolgen läßt. Da der Kammervorsitzende
Schubert jedoch offenbar mit dem Rechtspfleger Schmidt verabredet hatte , über
das o.g. Beschwerdeverfahren (Beschwerde Schmidt vom 27.09.06) gemeinsam unter
Ausschaltung des enteigneten Fritz Knödel dessen gesetzlos im Interesse
der LzO enteignete Immobilie unter allen Umständen gegen jedes Recht umzuschreiben,
kam nunmehr die Beschwerde an den Kammervorsitzenden Schubert wegen Nichtherausgabe
der verschobenen Grundschuldurkunde ungelegen.
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Dem Kammervorsitzenden Schubert ging die Beschwerde vom 18.10.06 noch
am selben 18.10.06 zu, und weil diese ihm offenbar nicht in das Umschreibekomplott
mit Rechtspfleger Schmidt paßte, verfügte er sie sofort noch am
18.10.06 - und zwar wieder heimlich, weil unbearbeitet und ohne irgendeinen
Beteiligten davon unterrichtet zu haben- an das Amtsgericht -Grundbuchamt-
zurück mit der Verfügung:
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" Urschriftlich mit anliegenden
Eingaben an das Amtsgericht -Grundbuchamt-
zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung gesandt."
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Anlage 9 |
Bei Nachfrage nach dem Verbleib der Beschwerde vom 18.10.2006 wegen Nichtherausgabe
der verschobenen Grundschuldurkunde durch das AG Jever konnte zunächst
nicht festgestellt werden, ob die Beschwerde eingegangen war, und wo sie sich
befand. Erst durch Verfolgung des Postweges über die entsprechend auf
der Beschwerde vermerkten Fax-Nr. konnte dann festgestellt werden, daß
der Präsident die Beschwerde sofort nach Erhalt an das Amtsgericht Jever
abverfügt hatte mit der ins Leere
führenden Weisung: "Mit der Bitte um
weitere Veranlassung". Er selbst hat sich in der Folgezeit Nachfragen
durch den Beschwerdeführer entzogen mit dem Hinweis durch seine Vorzimmerkraft,
der Beschwerdeführer möge sich an einen Richter seines Spruchkörpers
wenden, obwohl er wußte, daß dort niemand etwas vom Vorliegen der
Beschwerde wissen konnte, weil diese von ihm selbst sofort nach Eingang weiter
an das unzuständige Amtsgericht in Jever weggetan worden war. Damit sollte
ganz eindeutig dem Beschwerdeführer die Möglichkeit abgeschnitten
werden, die Herausgabe seiner illegal verschobenen Grundschuldurkunde zu verfolgen.
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Der Landgerichtspräsident Schubert
hat somit persönlich eine Beschwerdeschrift verschwinden
lassen um zu verhindern, daß diese sachgemäß beschieden wurde.
Er hat diese Beschwerde auch bis dato nicht bearbeitet
und unterdrückt sie insoweit seit Oktober 2006 beharrlich noch immer.
In dem Verschwindenlassen einer Beschwerde zur Verhinderung der sachgemäßen
Rechtsverfolgung seitens des geschädigten Beschwerdeführers Knödel
wird Rechtsbeugehandeln gesehen.
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III. |
a.) |
Der Landgerichtspräsident Gernot Schubert
hat daher offensichtlich das Recht gebeugt, indem er zur Begünstigung
der LzO eine Beschwerde verschwinden ließ und diese noch immer
unterdrückt, indem er sie seit dem 18.10.2006 bis dato nicht bescheidet.
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b.) |
Der Landgerichtspräsident hat gemeinsam
mit Rechtspfleger Schmidt vom Amtsgericht Jever ein heimliches Beschwerdeverfahren,
weil unter Ausschluß der Gegenpartei, betrieben, um die erkennbar
gesetzlos Zwangsversteigerte Immobilie in Jever, Petersilienstraße
3, des Unterzeichners Fritz Knödel, zugunsten der LzO umschreiben
zu lassen auf die Ersteigerin. Hierin wird gemeinschaftliches Rechtsbeugeverbrechenshandeln
des Landgerichtspräsidenten Oldb., Gernot Schubert, mit dem Rechtspfleger
Gregor Schmidt vom Amtsgericht Jever gesehen.
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Der Präsident hat alsdann rigoros mit Beschluß vom 03.04.2007
-17 T 1075/06 - Umschreibung angeordnet, obwohl er wußte, daß die
Zwangsversteigerung gesetzlos erfolgte und daher nichtig war. Er wußte,
daß systemgemäß kein Titel für die Zwangsvollstreckung
vorgelegen hatte, weil die LzO keinerlei Selbsttitulierungsrecht besitzt, wie
o.a. belegt. Er hat deshalb in dem Beschluß vom 3.4.07 auch nicht ansatzweise
begründet, weshalb die LzO angeblich nach § 43 Sparkassengesetz 1962
ein Selbsttitulierungsrecht besaß, obwohl es diese Bestimmung schon seit
1990 gar nicht mehr gab. Er hat auch nicht begründet, weshalb die LzO
nach §80(1)Ziff22 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
ein Vollstreckungsrecht für privatrechtliche Forderungen haben sollte,
obwohl in diesem §80 überhaupt nichts von Vollstreckungsrecht drinsteht.
Er hat auch nicht begründet, weshalb eine klammheimliche Unterwerfung
der Millionen LzO-Kunden unter die sofortige Vollstreckung ohne deren Wissen
angeblich verfassungskonform sein sollte. Er hat schlicht alles weggelassen
, was zu einer Begründung der vorgetäuschten Richtigkeit der Vollstreckungsgebaren
der LzO in Gemeinschaft mit eingeweihten Richtern
notwendig gewesen wäre. Damit hat er in der Entscheidung das Recht zielgerichtet
gebeugt.
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Mit dem Beschluß vom 03.04.2007 -17 T 1075/06- hat LG-Präsident
Gernot Schubert unter Anwendung ungültigen Rechts §16.II LzO-Gesetz
v. 3.7.1933 verhindern wollen, daß dem illegal zwangsenteigneten Unterzeichner
Fritz Knödel seine Immobilie wieder zurückgegeben würde.
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IV. |
Der Landgerichtspräsident hat damit
den Erfolg der rechtsbeugerischen Zwangsenteignung durch die LzO sichern
wollen und das geltende Recht nicht angewendet. Er hat insoweit mit
seinem Beschluß vom 3.4.2007 ebenfalls das Recht gebeugt und
somitoffensichtlich ein weiteres Rechtsbeugeverbrechen begangen. |
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Anlage 10 ![](images/Button.jpg) |
Die vorstehenden Vorwürfe stellen die Auffassung der Unterzeichner
dar. Die Staatsanwaltschaften Oldenburg (Ltd. Oberstaatsanwalt Hermann und
Generalstaatsanwalt Finger) werden gebeten, diese einem Gericht zur Überprüfung
vorzulegen und es zu unterlassen, weiterhin die Strafverfolgung LzO-verbunden
massiv durch etwaige Rechtsbeuge- und Strafvereitelungshandlungen zu unterbinden.
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im Orginal gezeichnet |
im Orginal gezeichnet |
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Günter E. Völker |
Fritz Knödel
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